Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Arbeit und Zukunft e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
(3) Der Verein ist rechtsfähig und im Vereinsregister eingetragen unter dem Namen
„Arbeit und Zukunft e.V.“.
(4) Der Verein ist gemeinnützig gem. Entscheid des Finanzamts Hamburg-Nord seit
01.01.2011.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Arbeitsforschung und der Anwendung von Ergebnissen der Arbeitsforschung.
(3) Zur Arbeitsforschung gehören alle wissenschaftlichen Disziplinen wie Arbeitspsychologie, Arbeitsmedizin, Ergonomie, Gesundheitsforschung,
Berufspädagogik, Betriebssoziologie usw. sowie angrenzende und ergänzende Disziplinen aus Geistes- und Naturwissenschaften und der Volks- und
Betriebswirtschaft. Für diesen Zweck führt der Verein (öffentlich geförderte) Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch und veröffentlicht die Ergebnisse in Druckmedien und online sowie in Form von wissenschaftlichen Beiträgen auf Kongressen, Workshops usw. Für die Umsetzung und Anwendung der Ergebnisse sind aktive Bezüge zu Wirtschaft und Gesellschaft zu gestalten. Eine kommerzielle Verwertung der Forschungsergebnisse durch den Verein findet nicht statt. Der Verein unterstützt insbesondere solche Maßnahmen, die die Beteiligung und Befähigung von Menschen bei der Gestaltung von Arbeits- und Lebensbedingungen fördern, insbesondere durch Qualifizierungen. Der Satzungszweck wird darüber hinaus
verwirklicht durch Kooperationen mit Kompetenz-, Wissens- und Ressourcenträger*innen (Kammern, Verbänden, Körperschaften) mit dem Ziel der
Förderung von Innovationen im Bereich der Arbeitsforschung, durch Initiativen mit der Wirtschaft zur Verbesserung der Anwendung von Ergebnissen der Arbeitsforschung für Unternehmen und Erwerbspersonen, durch Kontaktpflege zu Behörden, Verbänden und sonstigen Einrichtungen, durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Tagungen, Kolloquien, Seminaren und Workshops. Die Tätigkeit des Vereins soll internationale Erfahrungen und Kompetenzen aktiv integrieren und damit zur Entwicklung der deutschen Arbeitsforschung beitragen.
(4) Der Verein verfolgt die Verwirklichung seines satzungsmäßigen Zwecks selbst (Mitglieder, incl. Vorstandsmitglieder). Für die Durchführung von Projekten und den anderen unter (3) genannten Verwirklichungswegen werden Personen angestellt oder über Dienst-/Werkverträge verpflichtet. Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) und durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwirklichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können grundsätzlich alle interessierten natürlichen und juristischen Personen einschließlich Personen- und Kapitalgesellschaften werden, die sich den in der Satzung festgeschriebenen Zielen des Vereins verpflichten und diese aktiv oder passiv fördern. Dies schließt ausdrücklich auch internationale Mitgliedschaften ein. Fördernde Mitgliedschaft ist zulässig. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung.
(2) Für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand oder ein mündlicher Antrag auf einer Mitgliederversammlung zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet im ersten Fall der Vorstand; im Falle der Ablehnung ist eine abschließende Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen; im zweiten Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Geschäftsjahr. Sie endet durch Austritt, der in Schriftform mit einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft
a) bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
c) durch Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat (Verstoß gegen die Satzung oder vereinsschädigendes Verhalten). Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen abschließend entscheidet. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds ist Gegenstand der Tagesordnung und mit der Einladung bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder, „Soziale Härtefälle“, Kommunikation
(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder entrichten Geldbeiträge an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zweck eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern auf deren Antrag hin rückständige und/oder künftige Beiträge aus sozialen Gründen ganz oder teilweise zu erlassen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
(5) Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8),
(2) der Vorstand (§§ 9 und 10).
(3) Der Verein kann eine Geschäftsführung bestellen.
§ 7 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
(2) Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung in Textform von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
b) die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 8 Abs. 3 Buchst.
h vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung;
c) die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
d) die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
e) die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
f) die Wahl der Rechnungsprüfer*innen;
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands (§ 9 Abs. 5);
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j) sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.
§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende*n, bei Verhinderung durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende*n geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein*e Protokollführer*in zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch die Versammlungsleitung bekanntzugeben.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist nach einer halben Stunde Wartezeit die Mitgliederversammlung abzuhalten, wenn mindestens drei stimmberechtigte Personen anwesend sind. Auf diese Regelung ist in der Einladung hinzuweisen. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen der Versammlungsleitung mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Die Versammlungsleitung hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer
anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage der Versammlungsleitung erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
(6) Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Gewählt sind die Kandidierenden, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidierenden eine Stichwahl.
(7) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.
(9) Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das
Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich mindestens aus der/dem Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Weitere Vorstandsmitglieder haben eine beisitzende Funktion. Eines der Vorstandsmitglieder muss für die kaufmännischen Belange zuständig sein.
(2) Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung; er ist dieser berichts- und rechenschaftspflichtig. Die/der Vorsitzende allein oder zwei Stellvertretende gemeinsam sind zur Vertretung des Vereins befugt. Der geschäftsführende Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Führen der Bücher;
d) Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
e) Abschluss und Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
f) Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeiter*innen;
g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
h) Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch dasVereinsregister o er die Finanzbehörde verlangt wurden.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind.
(6) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch die/den Vorsitzende*n, ersatzweise durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende*n. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Vorstandssitzungen können auch fernmündlich oder in elektronischer Form (z. B. per Videokonferenz) erfolgen.
(2) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des sitzungsleitenden stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
(4) Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.
§ 11 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
(2) Die Aufnahmegebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag können für natürliche und juristische Personen unterschiedlich festgesetzt werden.
(3) Eine Rücklagenbildung ist nach Beschlussfassung durch den Vorstand möglich.
(4) Der Verein kann seine Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. Dafür ist ein Mitgliederbeschluss erforderlich.
§ 12 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte zwei Mitglieder als Rechnungsprüfende bestellen, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsprüfenden prüfen die Buchführung und den Jahresabschluss, berichten über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und geben eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
ab.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die steuerbegünstigte Körperschaft „terre des hommes“, Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Für den Fall, dass diese Körperschaft nicht mehr existiert oder nicht mehr steuerbegünstigt ist, fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung oder die Förderung der Berufsbildung.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, im Zuge des Eintragungsverfahrens vom Registergericht beanstandete Teile der Satzung zu ändern. Die Mitgliederversammlung ist über solche Änderungen unverzüglich zu unterrichten.
§ 15 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
Hamburg, den 28.03.2025
Zuletzt geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.04.2025.
Die Änderung der Satzung vom 03.12.2009 wird protokollarisch bestätigt durch den
Vorstand:
Dr. Kerstin Thönnessen (Vorsitzende)
Alexander Frevel (stv. Vorsitzender)
Dr. Kaspar Vogel (stv. Vorsitzender)
Die vom Amtsgericht mit Schreiben vom 16.03.2026 geforderte Satzungsänderung aufgrund widersprüchlicher Angaben zur Funktionsbeschreibung im Vorstand wurde angepasst und vom Vorstand gem. § 9 Abs. 4 Buchstabe h beschlossen.
Hamburg, 01.04.2026
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