Satzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: Arbeit und Zukunft e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Arbeitsforschung und der Anwendung von Ergebnissen der Arbeitsforschung. Zur Arbeitsforschung gehören alle wissenschaftlichen Disziplinen wie Arbeitspsychologie, Arbeitsmedizin, Ergonomie, Gesundheitsforschung, Berufspädagogik, Betriebssoziologie usw. sowie angrenzende und ergänzende Disziplinen aus Geistes- und Naturwissenschaften und der Volks- und Betriebswirtschaft. Für diesen Zweck führt der Verein öffentlich geförderte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch und veröffentlicht die Ergebnisse in Druckmedien und online sowie in Form von wissenschaftlichen Beiträgen auf Kongressen, Workshops etc. Für die Durchführung von Forschungsprojekten werden Personen angestellt oder sonstwie vertraglich verpflichtet. Für die Umsetzung und Anwendung der Ergebnisse sind aktive Bezüge zu Wirtschaft und Gesellschaft zu gestalten. Eine kommerzielle Verwertung der Forschungsergebnisse durch den Verein findet nicht statt. Der Verein unterstützt insbesondere solche Maßnahmen, die die Beteiligung und Befähigung von Menschen bei der Gestaltung von Arbeits- und Lebensbedingungen fördern, insbesondere durch Qualifizierungen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt diese Zwecke durch Initiierung und eigenverantwortliche Durchführung von öffentlich geförderten Forschungs- und Entwicklungsprojekten, durch Kooperationen zwischen Kompetenz-, Wissens- und Ressourcenträgern (Kammern, Verbänden, Körperschaften) mit dem Ziel der Förderung von Innovationen im Bereich der Arbeitsforschung, durch Initiativen mit der Wirtschaft zur Verbesserung der Anwendung von Ergebnissen der Arbeitsforschung für Unternehmen und Erwerbspersonen, durch Kontaktpflege zu Behörden, Verbänden und sonstigen Einrichtungen, durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Tagungen, Kolloquien, Seminaren und Workshops.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Tätigkeit des Vereins soll internationale Erfahrungen und Kompetenzen aktiv integrieren und damit zur Entwicklung der deutschen Arbeitsforschung beitragen.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können grundsätzlich alle interessierten natürlichen und juristischen Personen einschließlich Personen- und Kapitalgesellschaften werden, die sich den in der Satzung festgeschriebenen Zielen des Vereins verpflichten und diese aktiv oder passiv fördern. Dies schließt ausdrücklich auch internationale Mitgliedschaften ein. Fördernde Mitgliedschaft ist zulässig. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung.

(2) Für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand oder ein mündlicher Antrag auf einer Mitgliederversammlung zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet im ersten Fall der Vorstand; im Falle der Ablehnung ist eine abschließende Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen; im zweiten Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem kann der Verein Mitgliedsbeiträge erheben. Die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des jährlichen Mitgliedsbeitrages werden zunächst von der Gründungsversammlung festgesetzt. Danach entscheidet der Vorstand zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Vereins; er muss seine Entscheidungen von der Zustimmung der Mitgliederversammlung abhängig machen.

(4) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Geschäftsjahr. Sie endet durch Austritt, der in Schriftform mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

Im Übrigen endet die Mitgliedschaft
1. durch Tod bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen
2. durch Ausschluss, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei einem Verstoß gegen die Satzung oder Vereins schädigendem Verhalten erfolgen kann. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds ist Gegenstand der Tagesordnung und mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 4
Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

(2) Der Verein kann eine Geschäftsführung bestellen.

§ 5
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Sie fasst Beschlüsse insbesondere über:

1. die Änderung der Satzung
2. die Wahl und Abwahl sowie die Entlastung des Vorstandes
3. die Wahl der Rechnungsprüfer bzw. ersatzweise die Bestimmung eines Wirtschaftsprüfers
4. die Richtlinien der Arbeit des Vereins und des Vorstandes
5. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
6. den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein
7. die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
8. den Haushaltsplan und den Finanzbericht
9. Beteiligung an Vereinen und Gesellschaften
10. die Auflösung des Vereins.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder abgesendet werden. Anträge und Anfragen sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Im Übrigen gelten die in Absatz 3 genannten Fristen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist nach einer halben Stunde Wartezeit die Mitgliederversammlung abzuhalten, wenn mindestens drei stimmberechtigte Personen anwesend sind. Auf diese Regelung ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, die den Vereinszweck oder die Satzung ändern, bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen oder vertretenen Mitglieder. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Vorstandsvorsitzenden oder ersatzweise einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zehn (10) Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 1 BGB setzt sich mindestens aus der/dem Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Weitere stellvertretende Vorstandsmitglieder haben eine beisitzende Funktion. Eines der Vorstandsmitglieder muss für die kaufmännischen Belange zuständig sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Ist eine Geschäftsführung bestellt, so hat diese zusätzlich Sitz und Stimme im Vorstand.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins aus dem Kreis der natürlichen Personen und aus dem Kreis der Mitarbeiter der juristischen Personen bestellt werden. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger wählen.

(5) Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung; er ist dieser berichts- und rechenschaftspflichtig. Der Vorsitzende allein oder zwei StellvertreterInnen gemeinsam sind zur Vertretung des Vereins befugt. Der geschäftsführende Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Ausübung der Funktion erfolgt ehrenamtlich.

(6) Der Vorstand tritt zu Vorstandssitzungen zusammen die mindestens einmal im Kalenderhalbjahr stattfinden und über die ein Protokoll anzufertigen ist. Der Vorstand entscheidet in diesen Sitzungen durch Mehrheitsbeschluss. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen sollen mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, durch einen seiner Stellvertreter ausgesprochen werden. Über Ereignisse und Beschlüsse sind die Mitglieder in geeigneter Form zu unterrichten. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied gegen ein solches Beschlussverfahren Widerspruch erhebt.

(7) Funktionsträger des Vereins erhalten für diese Tätigkeiten kein Entgelt. Reisekosten und Auslagen für die Ausübung von satzungsgemäßen Aufgaben können erstattet werden.

§ 7
Finanzierung

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

(2) Die Aufnahmegebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag können für natürliche und juristische Personen unterschiedlich festgesetzt werden.

(3) Eine Rücklagenbildung im Sinne des § 58 Nr. 6 und 7a AO ist nach Beschlussfassung durch den Vorstand möglich.

(4) Der Verein kann seine Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. Dafür ist ein Mitgliederbeschluss erforderlich.

§ 8
Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer bestellen, die vor der Mitgliederversammlung die Rechnungslegung des Vorstandes prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten haben.

§ 9
Auflösung des Vereins

(1) Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Sitzung mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst werden. Im Übrigen gilt die Regelung in § 5 Absatz 3 dieser Satzung. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die steuerbegünstigte Körperschaft „terre des hommes“, Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Für den Fall, dass diese Körperschaft nicht mehr existiert oder nicht mehr steuerbegünstigt ist, fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung oder die Förderung der Berufsbildung.

§ 10
Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Satzung tritt mit Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, im Zuge des Eintragungsverfahrens vom Registergericht beanstandete Teile der Satzung zu ändern. Die Mitgliederversammlung ist über solche Änderungen unverzüglich zu unterrichten.

§ 11
Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

Hamburg, den 4.5.2002
Zuletzt geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.12.2009

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